Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die unsere Mieter beschäftigen. Klicken Sie doch mal rein.
Wo bekomme ich eine Mietbescheinigung?
Eine E-Mail oder ein Anruf in Ihrem Kundencenter genügt. Wir schicken Ihnen dann umgehend eine aktuelle Mietbescheinigung zu. Sie können die Mietbescheinigung aber auch ganz bequem hier online anfordern.
Welche Versicherungen sollten bei Bezug einer Wohnung abgeschlossen werden?
Wir empfehlen unseren Mietern eine Hausrat- und eine Privat-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Hausratversicherung ersetzt in der Regel Schäden durch folgende Gefahren:
- Feuer
- Leitungswasser
- Einbruchdiebstahl
- Sturm und Hagel
die Ihr persönliches Hab und Gut beschädigen, wie zum Beispiel:
- Möbel
- elektrische Geräte (Fernseher, Stereoanlage etc.)
- Wertsachen
- Kleidung
- Teppiche usw.
Die Privat-Haftpflichtversicherung gewährt Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie einen Personen- oder Sachschaden verursachen. Diese ist besonders wichtig, da laut § 823 BGB jeder selbst für verschuldete Drittschäden haftet.
Wer kümmert sich um die Klingel- und Briefkastenschilder?
Zu unserem Service gehört das Erstellen und Anbringen von einheitlichen Namensschildern an Klingel und Briefkasten. Sollte dieses bei Ihrem Einzug noch nicht geschehen sein, sprechen Sie bitte Ihren Hauswart an.
Darf ich Gegenstände im Treppenhaus abstellen?
Nein. Schuhe, Schuhschränke, Blumentöpfe sind eine Stolperfalle und können bei einen Brand lebensgefährlich sein.
Darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?
Das Anbringen einer eigenen SAT-Anlage ist nicht erlaubt. Jede Wohnung ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen und bietet auch für ausländische Mitbürger ein ausreichendes Programm- und Informationsspektrum. Zusätzlich zu den frei empfangbaren Programmen können ausländische Programmpakete zugebucht werden. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer.
Was kann ich tun, wenn mein Nachbar zu laut ist?
Ein freundliches Gespräch unter Nachbarn wirkt oft Wunder. Deshalb empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Nachbarn zunächst das persönliche Gespräch zu suchen. Sollte auf diese Weise keine Verständigung und Einigung möglich sein, müssen Sie beweisen können, dass Ihre Beschuldigungen zu Recht bestehen. Ansonsten lassen sich Ihre Interessen auch bei einem eventuellen Gerichtsverfahren kaum durchsetzen.
Aus mietrechtlichen Gründen kann sich das Wohnungsunternehmen immer nur dann in diese Angelegenheit einschalten, wenn von Seiten des Beschwerdeführers dem Wohnungsunternehmen gegenüber der sogenannte Beweis erbracht wird, dass es sich aktuell und tatsächlich um rechtliche Störungen des Hausfriedens handelt, die mit Zeugenaussagen belegt werden müssen.
Hierzu können Sie gerne unser Formular Lärmprotokoll nutzen.
Ich möchte meine Wohnung kündigen. Was muss ich beachten?
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich beim Vermieter eingehen (Datum Posteingang bei uns). Bitte beachten Sie, dass alle Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, auch die Kündigung unterschreiben. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist unwirksam.
Einen Kündigungsvordruck finden Sie hier.
Ein Angehöriger kommt ins Pflegeheim oder ist verstorben. Kann ich seine Wohnung sofort kündigen?
Grundsätzlich gilt auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Sollte es dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann dies durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen. Im Sterbefall ist mit der Kündigung der Totenschein vorzulegen.
Hat die VEBOWAG auch Wohnungen außerhalb von Bonn?
Nein. Wir haben ausschließlich Wohnungen in Bonn, allerdings verteilt auf das gesamte Stadtgebiet.